Aktuelle Meldungen

Jahresablesung 2022

die Ablesekarten der Stadtwerke Oldenburg in Holstein GmbH sind gedruckt und sollten in der 50. KW in Ihren Briefkästen vorzufinden sein.

Als Ihr Lieferant für Strom/Gas möchten wir Ihren jährlichen Verbrauch zum 31.12. abrechnen. Sofern die Zählerstände bis zum 21.12.2022 bei uns eingegangen sind, erstellen wir ab dem 18.01.2023 die Jahresabrechnungen 2022 für Sie.

Auch wenn Sie NICHT unser Stromkunde sind, benötigen wir trotzdem Ihren Zählerstand! Die Stadtwerke Oldenburg i.H. GmbH ist als Messstellenbetreiber für die Energieart Strom für die Ermittlung der Zählerstände zum 31.12. gesetzlich verantwortlich. Die Zählerstände leiten wir dann auch an Ihren jeweiligen Lieferanten weiter.

In diesem Jahr haben Sie die Möglichkeit den Zählerstand über den auf der Ablesekarte aufgedruckten QR Code zu übermitteln oder auch direkt über den „Ablesen“-Button rechts oben auf unserer Website www.swo-holstein.de mitzuteilen. Natürlich können Sie uns die ausgefüllte Karte auch einfach kostenlos per Post zurückschicken. Möchten Sie die Karte persönlich vorbeibringen – so bitten wir Sie diese direkt in die dafür vorgesehene Box vor dem Eingang des Kundenbüros oder in den Briefkasten in der Kuhtorstr. 20 einzuwerfen.

Wir bedanken uns herzlichst für Ihre Mithilfe und wünschen eine wunderschöne Adventszeit und ein besinnliches Weihnachtsfest!

Bleiben Sie gesund!

Freundliche Grüße

Stadtwerke Oldenburg in Holstein GmbH

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Stadtwerke Oldenburg in Holstein GmbH - Information über die Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Der Ukraine-Krieg und seine Folgen haben zu erheblichen Verwerfungen auf dem Energiemarkt geführt. Dadurch sind die Energiepreise stark gestiegen. Nach dem jüngst verabschiedeten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sollen Erdgas- und Wärmekunden aus Mitteln des Bundes entlastet werden. Hierüber möchten wir Sie zusammenfassend informieren (über weitere Entlastungsmaßnahmen, insbesondere die Strom- und Gaspreisbremsen, informieren wir Sie gesondert, sobald deren Inhalte feststehen):

Für unsere Erdgaskunden gilt Folgendes:

Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh erhalten einen einmaligen Entlastungsbetrag. Die Höhe der Soforthilfe entspricht – vereinfacht gesagt – den Kosten für ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, wobei der im Dezember geltende Preis zugrunde gelegt wird.

Um bei Standardlastprofilkunden eine sofortige Entlastung herbeizuführen, wird für Dezember 2022 die Abschlagszahlung ausgesetzt. Der Entlastungsbetrag wird in der Jahresverbrauchsabrechnung gutgeschrieben. Veranlasst ein Kunde selbst die Zahlung für den Abschlag im Dezember, wird die Zahlung im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet. Die Entlastung geht also nicht „verloren“, selbst wenn die Zahlung für Dezember erfolgt sein sollte.

Der Erdgasbezug für kommerzielle Strom- und Wärmerzeugungsanlagen und Krankenhäuser fällt nicht unter die Entlastung (für Krankenhäuser soll ab 01. Januar 2023 ein anderer Entlastungsmechanismus greifen). Für bestimmte Verbrauchergruppen wie z. B. Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gibt es ebenfalls Sonderregelungen, über die wir Sie auf Nachfrage gerne informieren. Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM), die mehr als 1,5 Millionen kWh/a verbrauchen, müssen uns bis spätestens 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen, dass sie einen Anspruch auf die Entlastung haben.

Sonderreglungen bei Mietverhältnissen:

Für Mieter gibt es Sonderreglungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren Vermieter.

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss:

Da die Soforthilfe unabhängig vom Verbrauch für den Monat Dezember 2022 erfolgt, lohnt es sich für Sie weiterhin, Energie einzusparen. Denn diese Energieeinsparungen wirken sich zusätzlich kostenreduzierend zur Soforthilfe aus.

 

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